Studieren ohne Abitur
Seiteninhalt:
-
Hier finden Sie die Regelungen, die speziell für Bewerberinnen und Bewerber ohne Abitur oder Fachhochschulreife gelten. Bitte informieren Sie sich anschließend weiter unter Allgemeiner Bewerbungsablauf.
-
Studieren ohne Abitur - Neufassung des § 11 BerlHG
Das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.07.2011 (GVBl. S. 379) eröffnet mit den Vorschriften des § 11 unter bestimmten schulischen und beruflichen Voraussetzungen die Möglichkeit, auch ohne Abitur oder Fachhochschulreife ein Studium an einer Berliner Hochschule zu beginnen. Hierfür gelten jedoch besondere Regelungen, die wir im Folgenden näher erläutern werden. Übrigens, in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen. Einen Überblick hierüber finden Sie unter KMK - Beruflich Qualifizierte
In Berlin können beruflich Qualifizierte ohne Abitur unter bestimmten Voraussetzungen die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erlangen:
I. Beruflich Qualifizierte mit Allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung (BerlHG § 11 Abs. 1)
Wer
II. Beruflich Qualifizierte mit Fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung
II.1 - und mit einem Studienwunsch, der fachähnlich zu Ihrer beruflichen Qualifikation ist (BerlHG § 11 Abs. 2)
Wer
Hinweis: Für die Berechnung der Dauer der Berufstätigkeit gilt folgendes:
II.2 - und mit einem Studienwunsch, der fachfremd zu Ihrer beruflichen Qualifikation ist (BerlHG § 11 Abs. 3)
Wer über die unter II. genannte fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung verfügt, aber eine Studienrichtung wünscht, die nicht mit der Ausbildung und Berufserfahrung verwandt ist, kann die Hochschulzugangsberechtung dafür erhalten, wenn in einer Zugangsprüfung die Studierfähigkeit für den gewünschten Studiengang nachgewiesen wird. An der Umsetzung dieser Regelung an der HTW Berlin wird gegenwärtig noch gearbeitet - bitte informieren Sie sich in der allgemeinen Studienberatung.
III. Ausländische Berufsausbildungen (BerlHG § 11 Abs. 5)
Noch ein genereller Hinweis zur beruflichen Ausbildung: Sie können auch dann eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 11 BerlHG erhalten, wenn Sie Ihre berufliche Ausbildung im Ausland absolviert haben und diese den deutschen Anforderungen entspricht.
IV. Studium fortsetzen (BerlHG § 11 Abs. 4)
Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des § 11 Abs. 2 BerlHG das Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen.
In Berlin können beruflich Qualifizierte ohne Abitur unter bestimmten Voraussetzungen die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erlangen:
I. Beruflich Qualifizierte mit Allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung (BerlHG § 11 Abs. 1)
Wer
- eine Aufstiegsfortbildung nach den Bestimmungen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestanden hat, oder
- eine Fachschulausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen hat, oder
- eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes erworben hat, oder
- eine der unter Nummer 1 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation auf Grund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich erworben hat,
II. Beruflich Qualifizierte mit Fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung
II.1 - und mit einem Studienwunsch, der fachähnlich zu Ihrer beruflichen Qualifikation ist (BerlHG § 11 Abs. 2)
Wer
- in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat, und
- im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war,
Hinweis: Für die Berechnung der Dauer der Berufstätigkeit gilt folgendes:
- Die Mindestdauer der Berufstätigkeit verdoppelt sich jeweils für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von bis zur Hälfte der vollen Beschäftigungszeit.
- Zeiten einer Freistellung nach den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz, zur Elternzeit oder zur Pflegezeit können bis zu einer Höhe von maximal einem Jahr angerechnet werden.
- Stipendiaten und Stipendiatinnen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes müssen nur mindestens zwei Jahre im erlernten Beruf tätig gewesen sein.
II.2 - und mit einem Studienwunsch, der fachfremd zu Ihrer beruflichen Qualifikation ist (BerlHG § 11 Abs. 3)
Wer über die unter II. genannte fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung verfügt, aber eine Studienrichtung wünscht, die nicht mit der Ausbildung und Berufserfahrung verwandt ist, kann die Hochschulzugangsberechtung dafür erhalten, wenn in einer Zugangsprüfung die Studierfähigkeit für den gewünschten Studiengang nachgewiesen wird. An der Umsetzung dieser Regelung an der HTW Berlin wird gegenwärtig noch gearbeitet - bitte informieren Sie sich in der allgemeinen Studienberatung.
III. Ausländische Berufsausbildungen (BerlHG § 11 Abs. 5)
Noch ein genereller Hinweis zur beruflichen Ausbildung: Sie können auch dann eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 11 BerlHG erhalten, wenn Sie Ihre berufliche Ausbildung im Ausland absolviert haben und diese den deutschen Anforderungen entspricht.
IV. Studium fortsetzen (BerlHG § 11 Abs. 4)
Wer auf Grund einer beruflichen Qualifikation ein mindestens einjähriges Hochschulstudium in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert hat, kann unbeschadet des § 11 Abs. 2 BerlHG das Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner Hochschule fortsetzen.
-
Konkrete Regelungen an der HTW
Aufgrund der letzten Änderung des Berliner Hochschulgesetzes im Sommer 2011 ist eine Neufassung der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der HTW Berlin erforderlich geworden. Die noch nicht erlassene neue Rahmenstudien- und -prüfungsordnung wird auch veränderte Bestimmungen für Studierende mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung nach § 11 enthalten. Eine vorläufige Immatrikulation für mindestens zwei Semester mit anschließender Prüfung, ob eine endgültige Immatrikulation erfolgen kann, gibt es nicht mehr. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird für Studierende an der HTW Berlin mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie die Studienziele des ersten Studienjahres nicht erreichen, die Teilnahme an einer Studienfachberatung verpflichtend sein.
Konkrete und verbindliche Auskünfte können erst erteilt werden, wenn eine Neufassung der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung durch den Akademischen Senat erlassen wurde.
Informationen zu den bisherigen Regelungen nach dem alten BerlHG finden Sie hier: Studieren ohne Abitur - veraltete Regelungen [PDF, 40 KB]
Bitte informieren Sie sich im Detail unter: Endgültige Immatrikulation gemäß § 11 BerHG
Konkrete und verbindliche Auskünfte können erst erteilt werden, wenn eine Neufassung der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung durch den Akademischen Senat erlassen wurde.
Informationen zu den bisherigen Regelungen nach dem alten BerlHG finden Sie hier: Studieren ohne Abitur - veraltete Regelungen [PDF, 40 KB]
Bitte informieren Sie sich im Detail unter: Endgültige Immatrikulation gemäß § 11 BerHG
-
Chancen bei zulassungbeschränkten Studiengängen
Die NC-Werte sind für Bewerberinnen und Bewerber nach § 11 BerlHG nicht relevant. Für sie wird in zulassungsbeschränkten Studiengängen ein bestimmter Maximalanteil an Studienplätzen reserviert.
Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen können, sofern der Akademische Senat der HTW Berlin nichts anderes beschließt, maximal 10 % der Erstsemesterplätze an Bewerberinnen und Bewerber nach § 11 BerlHG vergeben werden. Gibt es mehr Bewerber nach § 11 BerlHG als diese 10 % der Erstsemesterplätze, muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Daher kann es unter Umständen sein, dass Sie zwar die o.g. formalen Voraussetzungen erfüllen, aber aus Kapazitätsgründen trotzdem keinen Studienplatz erhalten können.
ZurückBei zulassungsbeschränkten Studiengängen können, sofern der Akademische Senat der HTW Berlin nichts anderes beschließt, maximal 10 % der Erstsemesterplätze an Bewerberinnen und Bewerber nach § 11 BerlHG vergeben werden. Gibt es mehr Bewerber nach § 11 BerlHG als diese 10 % der Erstsemesterplätze, muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Daher kann es unter Umständen sein, dass Sie zwar die o.g. formalen Voraussetzungen erfüllen, aber aus Kapazitätsgründen trotzdem keinen Studienplatz erhalten können.

