Julia Sommer
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Finanzierung 

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Münzen
Die Entscheidung für ein Kind ist für viele Studierende eine große finanzielle Herausforderung. Im Folgenden werden die wichtigsten Unterstützungsmöglichkeiten zusammengefasst. Eine gute Zusammenstellung der finanziellen Hilfen für Studierende in Berlin finden Sie auch in der Broschüre „Studieren mit Kind“ des Studentenwerks Berlin.


Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, das über die Schwangerschaft hinaus besteht. Eine geringfügige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung neben dem Studium reicht aus, um einen Anspruch geltend zu machen. Das Mutterschaftsgeld wird direkt bei der zuständigen Krankenkasse beantragt, orientiert sich an dem durchschnittlichen Nettoeinkommen und wird während dem regulären Mutterschutz in den letzten sechs Wochen vor und 8 bis maximal 12 Wochen nach der Geburt gezahlt.
Elterngeld
Das Elterngeld ersetzt den Verdienstausfall von Eltern durch die Betreuung von Kindern. Studierende Eltern haben auch dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie selbst über kein eigenes Einkommen verfügen, allerdings unter Umständen mit etwas kürzerem Bezugszeitraum. Alleinerziehende Studierende oder studierende Paare mit Kind ohne eigenes Einkommen erhalten 12 Monate lang Elterngeld, studierende Paare mit Kind und Einkommen können bis zu 14 Monate finanzielle Unterstützung erhalten. Das Studium muss für die Zeit des Elterngeld-Bezugs nicht unterbrochen werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Kindergeld
Das Kindergeld steht grundsätzlich in Deutschland wohnenden Kindern ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei einer Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr zu. Es ist einkommensunabhängig und wird an die Person ausgezahlt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Studierende, die selbst noch Kindergeld beziehen, erhalten dies auch während einer Unterbrechung des Studiums durch Erkrankung oder Mutterschutzfrist. Bei einer auf den Mutterschutz folgende Studiumsunterbrechung zur Betreuung des Kindes geht der Anspruch auf Kindergeld für die/den Studierende/n verloren.
Die Höhe des Kindergelds beträgt monatlich:
- für das erste und zweite Kind 184 Euro
- für das dritte Kind 190 Euro
- für alle weiteren Kinder 215 Euro
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Arbeitsagentur gestellt werden. Die Familienkasse hat ein Merkblatt Kindergeld mit den grundlegenden Informationen veröffentlicht.
Kinderzuschlag
Eltern mit geringem Einkommen haben bis zum 25. Lebensjahr ihres Kindes einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag von max. 140 Euro, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt und dort versorgt wird. Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, die Eltern im Niedrigeinkommensbereich zusteht. Voraussetzung für die Zahlung eines Kinderzuschlags ist ein Mindesteinkommen von 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Paare. Seit 1. Januar 2011 stehen Eltern mit niedrigem Einkommen neben der Auszahlung des Kinderzuschlags weitere Sachleistungen für Ausflüge, Lernförderung, Mittagsverpflegung und Teilnahme am sozialen/kulturellen Leben zu. Wie beim Kindergeld wird der Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse der zuständigen Arbeitsagentur gestellt.
BAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beinhaltet einige Sonderregelungen bei Schwangerschaft und Kindererziehung.
Schwangerschaft:
Muss eine Studentin aufgrund von Schwangerschaft ihre Ausbildung unterbrechen, wird die Bundesausbildungsförderung bis zu drei Monate weiter gezahlt. Bei einer längeren Unterbrechung des Studiums, z.B. bei der Beantragung eines Urlaubssemesters, wird die Förderung bis zur Wiederaufnahme des Studiums unterbrochen.

Zuschlag bei Kinderbetreuung:
Studierende, die mindestens ein Kind unter 10 Jahren betreuen, haben Anspruch auf einen erhöhten Bedarfssatz von 113 Euro monatlich für das erste und 85 Euro monatlich für jedes weitere Kind. Erhalten beide Elternteile BAföG, können sie sich untereinander einigen, wer den erhöhten Bedarfssatz erhält.

Leistungsnachweise:
Studierende mit Kind können beim BAföG-Amt eine Verschiebung der vorzulegenden Leistungsnachweise auf einen späteren Zeitpunkt beantragen. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn durch Schwangerschaft und Betreuung von Kindern die Förderungshöchstdauer überschritten wird.

Freibeträge:
Im Falle der Kinderbetreuung erhöht sich der Freibetrag, den Studierende neben der Bundesausbildungsförderung verdienen dürfen (regulär bis zu 357 Euro) um weitere 485 monatlich pro Kind.

Förderungshöchstdauer:
Eine Schwangerschaft und die Betreuung von Kindern unter 10 Jahren können sich Studierende beim BAföG-Amt anrechnen lassen und damit ihre Förderungshöchstdauer verlängern.
Generell gelten folgende Verlängerungszeiten:
Für Schwangerschaft = 1 Semester
Bis zum 5. Lebensjahr des Kindes = 1 Semester pro Lebensjahr
Für das 6./7. Lebensjahr des Kindes = 1 Semester
Für das 8.-10. Lebensjahr des Kindes = 1 Semester
Kitagutschein
Um ein Kind in einer Berliner Kindertagesstätte (Kita) anzumelden, ist die Beantragung eines Kitagutscheins bei dem zuständigen Jugendamt erforderlich. Mit dem Gutschein kann ein finanziell von der Stadt bezuschusster Platz in einer Berliner Kita in Anspruch genommen werden, wenn ein freier Platz verfügbar ist. Leider haben viele Kitas lange Wartelisten, so dass eine zeitige Kontaktaufnahme mit der Kitaleitung sinnvoll ist. Der Kitagutschein kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn beantragt werden. Die häufigsten Fragen zum Thema Kitagutschein werden auf der Seite Kitagutschein-Berlin des Dachverbands Berliner Kinder- und Schülerläden (DaKS) beantwortet.
 
 
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