Sicherheitsingenieur 

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Die HTW hat entsprechend § 5 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) eine/n Sicherheitsingenieur/in zu bestellen. Diese/r hat die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes, bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu unterstützen und zu beraten.
An unserer Hochschule ist die Stelle beim Kanzler angesiedelt.

Herr Frank Berger wurde mit Wirkung vom 01.06.2008 zum Sicherheitsingenieur der HTW bestellt. Bei Abwesenheit des Sicherheitsingeniers wenden Sie sich bitte an die Stellvertreter.
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Sicherheitsingenieur

NameTelefonFaxE-Mail
Frank BergerTelefon:(030) 5019-2364Fax:(030) 5019-2383E-Mail:Frank.Berger@HTW-Berlin.de
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Stellvertreter

NameTelefonFaxE-Mail
Ulrich SchneiderTelefon:(030) 5019-2318Fax:(030) 5019-48 2318E-Mail:Ulrich.Schneider@HTW-Berlin.de
Johannes WolfTelefon:(030) 5019-2777Fax:(030) 5019-2940E-Mail:Johannes.Wolf@HTW-Berlin.de
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Bestellung von Sicherheitsingenieuren
Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 des ASiG genannten Aufgaben zu übertragen:
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Sicherheitsingenieure ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Sicherheitsingenieuren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

Der Arbeitgeber hat den Sicherheitsingenieuren die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Sicherheitsingenieur als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber.

Aufgaben von Sicherheitsingenieuren
Sicherheitsingenieure haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Sie haben insbesondere:

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme, und Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einführung, sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.


Anforderungen an Sicherheitsingenieure
Der Arbeitgeber darf als Sicherheitsingenieure nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen:
1. Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur/in zu führen.
2. Die Sicherheitsingenieure müssen zur Erfüllung der ihen übertragenen Aufgaben über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Diese ist durch eine abgeschlossene Graduierung oder eine abgeschlossene Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit / Sicherheitsingenieur nachzuweisen.

 
 
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