Aufgaben des Akademischen Senats
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Zu den Aufgaben des Akademischen Senats gehören vorbehaltlich der Zuständigkeit der anderen Hochschulorgane:
Zurück- die Beschlussfassung über die Grundordnung,
- der Erlass von Satzungen, soweit nicht andere Organe zuständig sind oder gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist,
- die Beschlussfassung über Grundsätze für Lehre, Studium und Prüfungen sowie fachbereichsübergreifende Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen,
- die Beschlussfassung über Grundsätze und Verfahrensregelungen zur Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- die Beschlussfassung über Regelungen zur Benutzung von Hochschuleinrichtungen,
- die Erörterung von akademischen Grundsatzangelegenheiten,
- der Vorschlag an das Kuratorium zum Erlass des Strukturplans,
- die Vorschläge an das Kuratorium zur Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen sowie der Beschluss über Grundsätze für die Bildung von Instituten der Fachbereiche (wissenschaftliche Einrichtungen),
- die Beschlussfassung über die Einrichtung, Veränderung und Aufhebung von Studiengängen vorbehaltlich der Zustimmung des Kuratoriums,
- die Stellungnahme für das Kuratorium zum Entwurf des Wirtschaftsplanes und die Koordinierung von Vorschlägen zur Finanzplanung,
- die Stellungnahme für das Kuratorium zu Rahmenvorgaben für Zielvereinbarungen mit den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen,
- Vorschläge für die Zweckbestimmung von Professuren zur Beschlussfassung durch die Hochschulleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung,
- die Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,
- die Beschlussfassung über die Festsetzung der Aufnahmekapazität in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Zulassungsordnung),
- die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen sowie die Mitwirkung am Verfahren zu deren Abberufung gem. § 7 Abs. 2 – 5,
- die Stellungnahme zum Kandidaten/-innenkreis für das Amt des Kanzlers oder der Kanzlerin und die Mitwirkung am Verfahren zu seiner oder ihrer Abberufung gem. § 7 Abs. 6 – 8,
- die Beschlussfassung über die Bestellung von Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen durch die Hochschulleitung,
- die regelmäßige Befassung mit den Lehr- und Forschungsberichten der Hochschulleitung,
- die Stellungnahme für das Kuratorium zum Leistungsbericht der Hochschulleitung,
- die Beschlussfassung über Richtlinien zur Förderung von Frauen in Forschung, Lehre und Studium sowie zur Förderung des nichtwissenschaftlichen weiblichen Personals (Frauenförderrichtlinien) im Benehmen mit dem Kuratorium,
- die Stellungnahme für das Kuratorium zum Bericht der hauptberuflichen Frauenbeauftragten.
